Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Frey + Lau GmbH
1 Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Verträge der Frey + Lau GmbH (nachfolgend „Käufer“ genannt) über den Kauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ genannt), wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (nachfolgend „Lieferant“ genannt). Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere auch für Bestellungen und Verträge über den Bezug von Lebensmitteln, Futtermitteln, pharmazeutischen und kosmetischen Produkten sowie den für deren Herstellung erforderlichen Hilfs- und Rohstoffen sowie Verpackungen, die besonderen regulatorischen Vorgaben unterliegen (nachfolgend „Besondere Ware“ genannt) und für die zusätzlich die besonderen vertraglichen Bestimmungen gemäß Ziffer 8 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zur Anwendung gelangen sollen.

1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende, diesen entgegenstehende oder diese ergänzende Bedingungen sind ausgeschlossen. Allgemeine Verkaufs-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Lieferanten kommen nur dann und insoweit zur Anwendung, als der Käufer ihrer Anwendung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Verträge, auch wenn der Käufer dann nicht gesondert auf sie Bezug nimmt.

1.3 Die Bezugnahme auf ein Angebot, ein Schreiben, eine E-Mail oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, die abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen enthalten oder auf solche verweisen, oder die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen sowie deren Bezahlung in Kenntnis solcher Bedingungen stellen keine Zustimmung des Käufers dar und es bleibt in diesen Fällen bei der ausschließlichen Anwendung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

2 Vertragsschluss

2.1. Anfragen des Käufers sind freibleibend und unverbindlich. 

2.2 Angebote des Lieferanten gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist der Käufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach Zugang durch eine Bestellung anzunehmen.

2.3 Der mit dem Angebot des Lieferanten und der Bestellung des Käufers geschlossene Vertrag gibt die Abreden zwischen Lieferant und Käufer vollständig wieder; mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch diesen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail, SMS, Messenger-Dienste).

3 Lieferung, Gefahrtragung, Annahme der Ware

3.1 Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang und Einteilung den getroffenen Vereinbarungen entsprechen sowie termin- und fristgerecht erfolgen.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgen die Lieferungen „DDP... (benannter Bestimmungsort)“, Incoterms® in der jeweils aktuellen Fassung.

3.3 Der Lieferant hat ein Ursprungszertifikat über die Herkunft der Ware vorzulegen oder diese mit einer Warenverkehrsbescheinigung zu versehen, wenn sie unter ein Präferenzabkommen fällt und autonome Präferenzmaßnahmen erfolgen. Soweit ein Import der Ware von Anmeldungen abhängt, hat der Lieferant die notwendigen Voraussetzungen und Maßnahmen zu ergreifen.

3.4 Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko hinsichtlich der Selbstbelieferung durch seine Zulieferer. Etwaige Selbstbelieferungsvorbehalte des Lieferanten finden keine Anwendung.

3.5 Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zum Eintreffen am Bestimmungsort.

3.6 Zur Annahme von Lieferungen ist der Käufer im Übrigen nur dann verpflichtet, wenn diese die vereinbarten Spezifikationsmerkmale oder sonstige garantierte Merkmale aufweisen.

4 Teil-, Mehr- oder Minderlieferung

4.1 Teillieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers. Auf dem Lieferschein ist in solchen Fällen die ausstehende Restmenge aufzuführen. Nimmt der Käufer Teillieferungen auch ohne vorherige Zustimmung entgegen, begründet dies keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten und kein Einverständnis in die Übernahme zusätzlicher Transportkosten.

4.2 Der Käufer behält sich vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen. Kommt es ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu Mehrlieferungen, ist der Käufer berechtigt, die Annahme der Mehrmenge oder der kompletten Lieferung zu verweigern. Soweit dem Käufer eine Trennung der Mengen nicht zumutbar ist oder diese praktisch nicht möglich ist, ist der Käufer berechtigt, Mehrlieferungen auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder an ihn auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden.

5 Fristen, Termine, Lieferverzug

5.1 Die vom Käufer in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

5.2 Maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist der Eingang der mangelfreien Ware am Bestimmungsort.

5.3 Sobald der Lieferant erkennt, dass er vereinbarte Fristen und Termine ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dem Käufer unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung hiervon zu unterrichten. Entsprechende Mitteilungen berühren nicht die dem Käufer im Verzugsfall zustehenden Rechte und Ansprüche.

5.4 Ist der Lieferant in Verzug, kann der Käufer – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6 Preise, Verpackung, Versand 

6.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen des Lieferanten aus. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind die Kosten für Verpackung und Transport bis zu dem Bestimmungsort in den Preisen enthalten.

6.2 Die Ware ist so zu befördern, dass Schäden oder ein Verderb auf dem Transport vermieden werden. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder individuell getroffene Absprachen über den Versand, z. B. für die Beförderung temperaturgeführter  Waren, sind einzuhalten.

6.3 Sofern zu liefernde Waren nach besonderen nationalen oder internationalen Versandvorschriften gekennzeichnet oder verpackt werden müssen, hat der Lieferant dies auch ohne ausdrückliche Aufforderung vorzunehmen.

6.4 In allen Versandunterlagen sind dem Lieferanten mitgeteilte Bestellnummern, die bezeichneten Empfänger, Artikelbezeichnung und -nummer sowie die korrekte Empfangsstelle der Ware anzugeben.

7 Rechnung, Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

7.1 Rechnungen sind nach vollständiger mangelfreier Lieferung und Vorlage von Dokumenten für jede Bestellung unter Angabe der Bestelldaten mit den nach geltendem Recht erforderlichen Pflichtangaben prüfbar einzureichen. Soweit sie nicht prüfbar sind, können Rechnungen zurückgewiesen werden.

7.2 Zahlungen erfolgen, soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungs- und Skontofrist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor mangelfreier Vertragserfüllung. Die Zahlung ist erfolgt, wenn der Käufer die Bank am letzten Tag der Frist zur Vornahme der Zahlung angewiesen hat.

7.3 Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange dem Käufer noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

8 Zusätzliche Leistungs-, Kontroll- und Sorgfaltspflichten bei Besonderer Ware

Bei dem Verkauf und der Lieferung von Besonderer Ware hat der Lieferant zusätzlich die nachfolgend aufgeführten besonderen Pflichten zu beachten und einzuhalten:

8.1 Der Lieferant von Besonderer Ware ist verpflichtet, die jeweils einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere – soweit einschlägig - der lebensmittelrechtlichen, bedarfsgegenstandsrechtlichen, pharmazeutisch- und arzneimittelrechtlichen, kosmetikrechtlichen sowie futtermittelrechtlichen Vorgaben) einzuhalten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf untergesetzliche Leitlinien und Richtlinien, die die Verkehrsauffassung wiedergeben.

8.2 Zur Einhaltung der einwandfreien Qualität müssen bei Besonderer Ware die relevanten rechtlichen Vorschriften während des gesamten Produktzyklus (insbesondere am Herstellungs-, am Lager- und am Lieferort) eingehalten werden. Auf Wunsch stellt der Lieferant dem Käufer Nachweise seiner Kontrollen über die Einhaltung dieser Vorschriften zur Verfügung.

8.3 Über die im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgenden laufenden Überwachungen der Produktion des Lieferanten und Überprüfung erzeugter Besonderer Waren sind dem Käufer die Dokumentationen auf Wunsch vorzulegen. Sie sind vom Lieferanten mindestens 10 Jahre ab Lieferung der entsprechenden Besonderen Ware aufzubewahren.

8.4 Der Lieferant gewährt dem Käufer das Recht, nach vorheriger Anmeldung in üblichen Geschäftszeiten die Einhaltung der für die Besondere Ware relevanten Vorschriften in seinem Betrieb zu überprüfen und die Annahme von Lieferungen abzulehnen, soweit hierbei Qualitätsmängel festgestellt werden.

8.5 Sofern gesetzlich erforderlich, stellt der Lieferant die Rückverfolgbarkeit gelieferter Besonderer Ware innerhalb von 48 Stunden bis zum Ursprung sicher, damit in begründeten Fällen, insbesondere bei von der Ware ausgehenden Gefahren für Leib und Leben notwendige Maßnahmen getroffen werden können. Der Lieferant wird bei der Auswahl seiner Vorlieferanten ebenfalls sicherstellen, dass eine Rückverfolgbarkeit der Besonderen Ware gewährleistet ist.

8.6 Der Lieferant hat dem Käufer bei Angebotsabgabe mitzuteilen, wenn er Besondere Ware anbietet, die er in einem anderen Land als dem seines Geschäftssitzes produziert oder die er aus einem anderen Land bezieht. Der Bezug der Besonderen Ware aus einem vom Ursprungsland abweichenden Land muss vom Käufer vorab freigegeben werden.

8.7 Der Lieferant darf die Ausführung von übernommenen Herstell- und Lieferpflichten in Bezug auf Besondere Ware oder einen wesentlichen Teil dieser nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers Dritten überlassen.

8.8. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, dürfen Einzellieferungen von Besonderer Ware jeweils nur aus einer Charge erfolgen.

9 Gewährleistung

9.1 Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferungen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware entsprechend der dem Vertrag zu Grunde gelegten Muster, Typenmuster, Batch- oder Losmuster, Rohwarenspezifikationen, Produkt- oder anderen Spezifikationen zu liefern. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Soweit auf Lieferungen von Waren oder Bestandteilen von Waren die Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) Anwendung findet und soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, müssen die jeweiligen Stoffe vorher registriert oder zugelassen sein.

9.3 Die kaufmännische Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht des Käufers gilt eine Mängelrüge des Käufers jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Eintreffen der Ware beim Käufer abgesendet wird.

9.4 Haftungseinschränkungen oder -ausschlüsse durch den Lieferanten werden nicht anerkannt. Bei Mängeln und im Garantiefall stehen dem Käufer die gesetzlichen Mängelrechte zu. Soweit einzelne Garantieansprüche, z.B. aufgrund einer übernommenen Haltbarkeitsgarantie, über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt.

9.5 Für die der Verjährung unterliegenden Mängelansprüche gilt jeweils eine Frist von 36 Monaten, beginnend mit Eintreffen der Ware am Bestimmungsort. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für die Verjährung von Mängelansprüchen sowie der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für Garantien bleiben hiervon unberührt.

9.6 Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel, ist der Käufer nach eigener Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Nachlieferung bzw. Neuherstellung innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Im Falle mangelhafter Verpackungen oder falscher Deklarierung der Ware zählen zu den dem Käufer zu erstattenden Aufwendungen auch die dem Käufer hierdurch entstehenden Kosten (z. B. für Um- oder Neuverpackungen). In dringenden Fällen, falls der Lieferant nicht erreichbar war und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht, hat der Käufer das Recht, die Nacherfüllung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Käufer wird den Lieferanten von solchen Maßnahmen unverzüglich informieren.

9.7 Im Übrigen kann der Käufer bei einem Sach- oder Rechtsmangel der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

10 Lieferantenregress

10.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

10.2 Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

10.3 Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

11 Schutzrechte Dritter, Eigentum

11.1 Der Lieferant stellt sicher, dass der Käufer durch die vertragsgemäße Nutzung bzw. den Verkauf der Ware Schutzrechte Dritter, insbesondere Rezepturen und Herstellungsverfahren, nicht verletzt. Der Lieferant stellt den Käufer von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts an den Käufer gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn die Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm beruhen. Der Käufer wird den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.

11.2 Der Käufer widerspricht Eigentumsvorbehaltsregelungen des Lieferanten, sofern diese über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten beim Käufer Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, wird der Käufer den Lieferanten für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.

12 Produkt- und Produzentenhaftung, Versicherung

12.1 Die außervertragliche Produkt- und Produzentenhaftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant stellt den Käufer von allen Ansprüchen aus Produkt- und Produzentenhaftung frei, wenn diese auf einen Fehler der von ihm gelieferten Ware zurückzuführen sind, dessen Ursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet. Unter denselben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die dem Käufer in solchen Fällen nach Art und Umfang angemessene und notwendige Vorsorgemaßnahmen, z.B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufe entstehen. Das Recht des Käufers, einen eigenen Schaden gegen den Lieferanten geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

12.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom Käufer durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

12.3 Der Lieferant verpflichtet sich, entsprechende Risiken in angemessener Höhe zu versichern, den Versicherungsschutz mindestens für die Laufzeit der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer aufrechtzuerhalten und weist dem Käufer dies auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach.

13 Geheimhaltung

13.1 Dem Lieferanten vom Käufer zur Verfügung gestellte Unterlagen und Muster sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder anderweitig verwertet werden. Der Käufer behält sich vor, diese Unterlagen jederzeit zurückzuverlangen, wenn der Lieferant gegen solche Pflichten verstößt oder laufende Verträge abgewickelt worden sind. Das Recht zum Rücktritt laufender Verträge aus wichtigem Grund behält der Käufer sich bei einem Verstoß ebenso vor wie die Strafanzeige zur Einleitung strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen.

13.2 Der Lieferant ist verpflichtet, über alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bekannt gewordenen Betriebsdaten und Informationen, auch über Kunden des Käufers, Stillschweigen zu bewahren und seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Ausgenommen hiervon sind allgemein öffentlich zugängliche Daten.

14 Außenwirtschaftsrecht

14.1 Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll-, Exportkontroll- und sonstigen Außenwirtschaftsrechts (nachfolgend gemeinsam „Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen und die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten, unabhängig davon ob er als Einführer oder Zollanmelder agiert. Er hat insbesondere auch Bestimmungen zu Embargos und Sanktionen der Europäischen Union zu befolgen und einzuhalten.

14.2 Der Lieferant hat dem Käufer spätestens eine Woche nach Vertragsschluss gemäß Ziffer 2 – sowie bei Änderungen unverzüglich – alle Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die der Käufer zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts im Falle einer Aus-, Ein- oder Wiedereinfuhr benötigt, insbesondere:

die Zolltarifnummer und den statistischen Warencode nach dem aktuellen Harmonisierten System;
das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung); und eine Bestätigung, dass bei der Einfuhr der Waren in die Europäische Union keine Verbote und Beschränkungen gelten.

15 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

15.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Bestimmungsort der Erfüllungsort.

15.2 Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und sämtliche Verträge zwischen Lieferant und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hamburg. Dies gilt auch, falls der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand Dezember 2022