Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Frey + Lau GmbH
1 Geltung

1.1 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Frey + Lau GmbH (nachfolgend: „Verkäufer“) mit deren Kunden (nachfolgend „Käufer“), sofern der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, Lieferungen und Leistungen, auch wenn dann nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende, diesen entgegenstehende oder diese ergänzende Bedingungen sind ausgeschlossen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen kommen nur dann und insoweit zur Anwendung, als der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Die Bezugnahme auf eine Bestellung, ein Schreiben, eine E-Mail oder sonstige Erklärungen des Käufers, die abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen enthalten oder auf solche verweisen, oder die vorbehaltlose Ausführung einer Leistung oder Lieferung des Verkäufers in Kenntnis solcher Bedingungen stellen keine Zustimmung des Verkäufers dar und es bleibt in diesen Fällen bei der ausschließlichen Anwendung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen.

2 Vertragsschluss

2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese sind im Einzelfall vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2.2 Bestellungen oder Aufträge des Käufers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung oder dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach Zugang durch eine Auftragsbestätigung anzunehmen.

2.3 Der mit Bestellung oder Auftrag des Käufers und Auftragsbestätigung des Verkäufers geschlossene Vertrag gibt die Abreden zwischen Verkäufer und Käufer vollständig wieder; mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch diesen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail).

3 Lieferung

3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung der Ware FCA Lager des Verkäufers (Incoterms® 2020). Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt der Gefahrenübergang auf den Käufer, wenn die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten oder (im Falle der Selbstabholung durch den Käufer) dem Käufer übergeben wird.

3.2 Im Falle der Lieferung in ein Land außerhalb der Europäischen Union wird der Verkäufer die Ausfuhranmeldung im eigenen Namen abgeben, soweit dies nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wird. Der Käufer hat hierzu etwaige erforderliche Informationen und/oder Unterlagen (z.B. Einfuhrgenehmigungen) rechtzeitig dem Verkäufer zu übermitteln.

Sofern erforderlich, wird der Käufer alle für die Prüfung der deutschen und europäischen Exportkontrollvorschriften notwendigen Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der vom Verkäufer zu liefernden Waren nach Aufforderung durch den Verkäufer übermitteln. Der Käufer stellt bei Weiterlieferung der vom Verkäufer gelieferten Waren sicher, dass die deutschen und europäischen Exportkontrollvorschriften eingehalten werden.

3.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind die Angaben zu Lieferzeiten annähernd. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beziehen sich Angaben zu Lieferzeiten auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.4 Der Verkäufer ist zur teilweisen Lieferung aus begründetem Anlass berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.  Jede Teillieferung führt zur teilweisen Erfüllung der Lieferpflicht.

3.5 Lieferungen setzen die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.6 Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers ist der Verkäufer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

3.7 Der Verkäufer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für die Verzögerung der Lieferung, soweit diese durch ein Ereignis höherer Gewalt oder andere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verursacht wurde. Ereignisse höherer Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbesondere Arbeitsstörungen und -unterbrechungen, Unmöglichkeit oder Verzögerungen bei der Beschaffung von Rohware, Verzögerung des Transportes, Streik, Aussperrung, Energieverknappung, Schwierigkeiten in der Erlangung behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Pan- oder Epidemien oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferungen durch Vorlieferanten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern der Verkäufer aufgrund solcher Ereignisse nicht in der Lage ist, Lieferzeiten einzuhalten, wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren. Sofern solche Ereignisse nur von vorübergehender Dauer sind, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall ist dem Käufer eine bereits geleistete Zahlung oder eine sonstige bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.

3.7 Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, allerdings ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

3.8 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 10 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die gesetzlichen Rechte des Verkäufers (z.B. bei Unmöglichkeit der Leistung) bleiben unberührt.

4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

4.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro, FCA Lager des Verkäufers (Incoterms® 2020) und einschließlich der Kosten für Standardverpackung. Soweit nicht abweichend vereinbart, verstehen sie sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger weiterer Steuern, Zölle oder sonstiger Import- oder Exportgebühren.

4.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, bestimmen sich die Preise für die Ware nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preisen, soweit die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und es sich um Einzelbestellungen handelt. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, so bestimmen sich die Preise, soweit nicht abweichend vereinbart, nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste des Verkäufers.

4.3 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzüge fällig und zahlbar nach Rechnungsstellung und Lieferung. Der Verkäufer ist jedoch jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt hat der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung zu erklären.

4.4 Bei Zahlungsverzug ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält der Verkäufer sich vor.

4.5 Für den Fall, dass Steuern oder öffentliche Abgaben jedweder Art neu eingeführt oder erhöht werden, nachdem der Vertrag mit dem Käufer geschlossen wurde, ist der Verkäufer ermächtigt, die Kostenerhöhung entsprechend auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen.

4.6 Für den Fall, dass der Verkäufer nach Abschluss des Vertrages begründeten Anlass hat, anzunehmen, dass der Käufer nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen (z.B. wenn dieser fällige Zahlungen nicht erbringt), ist der Verkäufer nach seiner Wahl ermächtigt, Ware lediglich gegen Vorkasse oder entsprechende Sicherheit zu liefern. Die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

4.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

5.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern und nach entsprechender Aufforderung durch den Verkäufer den entsprechenden Versicherungsnachweis dem Verkäufer gegenüber zu erbringen sowie die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Verkäufer abzutreten.

5.3 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 5.6 befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern.

5.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 5.6 befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Für die entstehenden Erzeugnisse gelten die Regelungen für die Vorbehaltsware entsprechend.

5.5 Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der gemäß Ziffer 5.4 entstehenden Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 5.4 zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer bis auf Widerruf gemäß Ziffer 5.6 ermächtigt. Im Falle des Widerrufs gemäß Ziffer 5.6 wird der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen.

5.6 Der Verkäufer kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gemäß Ziffer 5.3, zu deren Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung gemäß Ziffer 5.4 sowie zur Einziehung der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen gemäß Ziffer 5.5 widerrufen, wenn der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung seiner Rechte aus Ziffer 5.9 geltend macht, der Käufer drohend zahlungsunfähig ist, er seinen Zahlungspflichten aus der Geschäftsbeziehung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

5.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird auf Verlangen des Käufers der Verkäufer Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

5.8 Die Vorbehaltsware und die gemäß Ziffer 5.5 zur Sicherheit abgetretenen Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer unverzüglich über etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (oder diesen entsprechenden Maßnahmen) Dritter in die Vorbehaltsware und/oder in die abgetretenen Forderungen unverzüglich anzuzeigen und alle damit zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere das Zwangsvollstreckungsprotokoll) zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Käufer dem Verkäufer eine eidesstattliche Versicherung zur Verfügung zu stellen, in welcher er erklärt, dass es sich bei der Ware, die der Zwangsvollstreckung unterliegt, um die Vorbehaltsware des Verkäufers handelt. Die Kosten der Maßnahmen des Verkäufers zur Abwendung der Zwangsvollstreckung trägt der Käufer, soweit keine Kostentragungspflicht Dritter besteht.

5.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6 Leihverpackungen

Soweit die Vertragsparteien die Verwendung von Leihverpackungen und keine abweichenden Regelungen vereinbart haben, sind diese innerhalb von sechs Wochen im ursprünglichen und gereinigten Zustand auf Kosten des Käufers an das ausliefernde Lager des Verkäufers zurückzuliefern. Bei Rücklieferungen sind die Kunden-, Rechnungs- und Chargennummern des Gebindes anzugeben.

7 Verwendung der Ware

Soweit die Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Ware oder die aus der Verwendung der Ware entstehenden Erzeugnisse gesetzlichen Vorschriften unterliegen (z. B. bei der Verwendung der Ware für kosmetische oder pharmazeutische Präparate, Nahrungs- oder Genussmittel) und soweit dies nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wird, liegt es im Verantwortungsbereich des Käufers zu prüfen, ob die Ware für diese Verwendung geeignet ist und ob die Erzeugnisse den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

8 In der Natur der Ware liegende Qualitätsschwankungen

Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, stellen in der Natur der Ware liegende Qualitätsschwankungen, insbesondere in der Natur der Ware liegende Geruchs-, Geschmacks-, Farb- oder Konsistenzschwankungen, keinen Mangel dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche des Käufers.

9 Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.

9.2 Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer durch den Käufer zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen, nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer, bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel gilt die Ware als vom Käufer genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen, nach der Entdeckung des Mangels dem Verkäufer zugeht. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

9.3 Eine Mangelhaftigkeit der Ware darf der Verkäufer nach seiner Wahl durch Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) beheben.

9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt vom Verkäufer verweigert oder ist sie für den Käufer unzumutbar oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende, angemessene Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (Rücktritt). Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.5 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von Ziffer 10 der allgemeinen Verkaufsbedingungen.

10 Haftung

10.1 Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer im Rahmen der Verschuldenshaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Haftung nicht nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer 10 ausgeschlossen oder beschränkt wird.

10.2 Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

10.3 Soweit der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 10.2 in Fällen einfacher Fahrlässigkeit dem Grunde nach haftet, ist seine Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Gesamtvergütung (netto) als vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schaden und bei Dauerschuldverhältnissen oder Kauf- bzw. Lieferverträgen mit längeren Laufzeiten die jährliche gezahlte Gesamtvergütung (netto).

10.4 Die Haftungsausausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

10.5 Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen dieser Ziffer 10 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale der Ware, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

11 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

11.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Sitz des Verkäufers der Erfüllungsort.

11.2 Für diese allgemeinen Verkaufsbedingungen und sämtliche Verträge zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hamburg. Dies gilt auch, falls der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand Dezember 2022